Vorausgesetzt ist also zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass für eine Unterlassung nur belangt werden kann, wer eine entsprechende Handlungspflicht verletzt (Art. 11 StGB). Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG selbst, sondern aus anderen Regelungen des Strassenverkehrsrechts. Eine beliebige Meldepflicht ist dabei freilich nicht genügend.