10 sofortigen Meldung verpflichtet und (2) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (3) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte» (statt vieler: BGE 126 IV 53 E. 2a; ferner 131 IV 36 E. 2.2.1 und RIEDO in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 173 zu Art. 91a SVG). Vorausgesetzt ist also zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre.