Zudem habe die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration einen deutlich über dem Zulässigen liegenden Wert ergeben. Aufgrund der Umstände (Bagatellschaden, keine Angetrunkenheit, keine früheren gravierenden Widerhandlungen gegen das SVG) sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Polizei bei Meldung des Unfalls eine Blutprobe oder anderweitige Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit angeordnet hätte. Daher sei der Beschuldigte freizusprechen.