BGE 106 IV 693 sei insoweit einschlägig, als das Bundesgericht festgestellt habe, dass der Gesetzgeber die Verurteilung auf Fälle beschränkt habe, in denen nach den Umständen kein ernstlicher Zweifel daran bestehen könne, dass eine Blutprobe angeordnet werde. Beim Beschuldigten habe es keine Zeichen von Angetrunkenheit gegeben, schon gar nicht offensichtliche. In BGE 131 IV 36 seien der Unfall deutlich gravierender und der Sachschaden wesentlich grösser gewesen als im vorliegenden Fall. Zudem habe die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration einen deutlich über dem Zulässigen liegenden Wert ergeben.