Sowohl der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte BGE 105 IV 64 als auch BGE 120 IV 73 liessen sich in keiner Weise (Beschuldigter habe mehr Alkohol konsumiert, Zusammenprall mit einer Verkehrsinsel und einem Pfosten bzw. einem Gartenzaun, um 04:00 bzw. 03:00 Uhr morgens) mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. BGE 106 IV 693 sei insoweit einschlägig, als das Bundesgericht festgestellt habe, dass der Gesetzgeber die Verurteilung auf Fälle beschränkt habe, in denen nach den Umständen kein ernstlicher Zweifel daran bestehen könne, dass eine Blutprobe angeordnet werde.