Je später die Nachtstunde, desto eher sei der Beizug der Polizei erforderlich. Sowohl der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte BGE 105 IV 64 als auch BGE 120 IV 73 liessen sich in keiner Weise (Beschuldigter habe mehr Alkohol konsumiert, Zusammenprall mit einer Verkehrsinsel und einem Pfosten bzw. einem Gartenzaun, um 04:00 bzw. 03:00 Uhr morgens) mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen.