dies im Gegensatz zum vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in welchem der Lenker die Zeugen erkannt habe und trotzdem weitergefahren sei. Zudem habe sich in casu der Unfall nicht mitten in der Nacht (um 03:00 Uhr), sondern am späteren Abend (ca. 22:30 Uhr) ereignet. Je später die Nachtstunde, desto eher sei der Beizug der Polizei erforderlich.