Die Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte liess demgegenüber ausführen, es stelle sich die Frage, ob die Polizei im Falle der Meldung bei objektiver Betrachtung sämtlicher Umstände (Unfall, Zustand und Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte. Der von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom 2. April 2009, Nr. 6B_716/2008 sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar, weil hier der Beschuldigte die Zeugin D.________ nicht bemerkt habe,