Der Beschuldigte habe sich der die hohe Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe begründenden Tatsachen bewusst gewesen sein müssen. Seine Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung könne folglich vernünftigerweise einzig als Inkaufnahme der Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden.