Der von der Vorinstanz herangezogene BGE 106 IV 396 sei schliesslich nicht einschlägig. In diesem Fall hätten nämlich keine besonderen Gründe für einen, die genauere Abklärung nahelegenden Verdacht der Angetrunkenheit bestanden. Schliesslich lasse sich auch aus BGE 120 IV 73 nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte habe sich der die hohe Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe begründenden Tatsachen bewusst gewesen sein müssen.