Allein aus der Tatsache, dass es sich lediglich um einen Parkschaden, mithin um einen Bagatellunfall, gehandelt habe, habe der Beschuldigte nicht schliessen können, die Polizei werde keine Atemalkoholprobe durchführen. Die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich um einen fahrlässig verursachten Bagatellunfall stehe mit derjenigen in Widerspruch, dass die Umstände für eine «gewisse Heftigkeit beim Zusammenprall» sprächen. Der von der Vorinstanz herangezogene BGE 106 IV 396 sei schliesslich nicht einschlägig.