Spätestens aufgrund der Aussage von D.________ hätten die an den Unfallort ausgerückten Polizeibeamten eine Atemalkoholprobe angeordnet bzw. sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst gesehen, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des Atemgeruchs durchgeführt worden wäre. Allein aus der Tatsache, dass es sich lediglich um einen Parkschaden, mithin um einen Bagatellunfall, gehandelt habe, habe der Beschuldigte nicht schliessen können, die Polizei werde keine Atemalkoholprobe durchführen.