__], schnelles Davonfahren nach dem Unfall [gemäss Aussage der Zeugin D.________]) könne vernünftigerweise nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich der Unannehmlichkeiten, welche mit dem Beizug der Polizei verbunden gewesen wären, bewusst gewesen sei und deshalb den Unfallort schnellstmöglich verlassen habe. Spätestens aufgrund der Aussage von D.________ hätten die an den Unfallort ausgerückten Polizeibeamten eine Atemalkoholprobe angeordnet bzw. sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst gesehen, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des Atemgeruchs durchgeführt worden wäre.