16. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, aus den Umständen (Konsumation von Alkohol [vom Beschuldigten zugestanden], Unfallzeitpunkt zu später Nachtstunde, mehrmalige Versuche des Ausparkierens, mindestens einmaliges Absterben des Motors, Touchieren des parkierten Fahrzeugs beim «raschen Rückwärtsfahren» [gemäss Aussage der Zeugin D.________], schnelles Davonfahren nach dem Unfall [gemäss Aussage der Zeugin D.__