Auch die Unfallzeit lasse nicht zwingend auf eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schliessen. Es habe im Übrigen keine äusseren Anzeichen gegeben, die auf übermässigen Alkoholgenuss schliessen lassen würden, D.________ habe zwar beschrieben, der Gang des Beschuldigten sei seltsam gewesen, habe aber keine Rückschlüsse auf eine Angetrunkenheit gezogen. Der objektive Tatbestand sei damit nicht erfüllt. Vorsatz liege ebenfalls nicht vor, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei.