8 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei objektiver Betrachtung verneint werden müsse: Die Art des Unfalls habe keine Anhaltspunkte für eine Trunkenheit geliefert; es handle sich vielmehr um einen alltäglichen Unfall mit geringem Sachschaden, der jedem passieren könne. Auch die Unfallzeit lasse nicht zwingend auf eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schliessen.