SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit). Zu diesen Umständen gehörten der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) sowie der Zustand und das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis hin zum Zeitpunkt, in dem die Meldung hätte erfolgen müssen. Der Tatbestand könne nur vorsätzlich erfüllt werden: Der Fahrzeuglenker müsse sowohl die Meldepflicht wie die die hohe Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe begründenden Tatsachen gekannt haben.