15. Die vorinstanzlichen Erwägungen Die Vorinstanz erwog, wer als Fahrzeugführer die ihm obliegende Pflicht zur sofortigen Meldung eines Unfalls mit Sachschaden an die Polizei (gemäss Art. 51 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) vorsätzlich verletze und die Polizei im Falle der Meldung bei objektiver Betrachtung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit).