14. Entscheidrelevanter Sachverhalt Im Übrigen sind die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Damit ist von folgendem entscheidrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte verbrachte den Abend des 17. Juli 2014 in C.________ und trank ein Bier. Um ca. 22:30 Uhr kehrte er zu seinem an der E.________-Strasse parkierten Fahrzeug zurück. Die dort anwesende Polizeibeamtin D.________ beobachtete seine Rückkehr. Sein Gang zum Auto war «seltsam», für sie auffällig, ohne dass sie dies näher beschrieb.