_, die ihn aufzuhalten versuchte? Die Kammer hält es für äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigten die Polizistin und das Licht der Taschenlampe aufgrund der beleuchteten Strassenverhältnisse und der unmittelbaren Nähe der Polizistin beim Wegfahren nicht gesehen hat. Die Polizistin D.________ sagte nämlich aus, dass der Beschuldigte eventuell ihr Handzeichen wegen dem auf ihn gerichteten Lampenstrahl und der dadurch erfolgten Blendung nicht gesehen habe. Sie ging aber davon aus, dass der Beschul-