Die Zeugin D.________ konnte jedoch keine laute Musik aus dem Fahrzeug des Beschuldigten wahrnehmen. Es ist anzunehmen, dass sie diese angesichts der sehr ruhigen Umgebung gehört hätte. Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass es dem Beschuldigten hätte auffallen sollen, dass beim Rückwärtsfahren plötzlich Widerstand vorhanden war. Aus diesen Gründen schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem parkierten Fahrzeug bemerkt hat und trotzdem, ohne anzuhalten und sich darum zu kümmern, nach Hause fuhr. 13.3. Sah der Beschuldigte die Zeugin D.________, die ihn aufzuhalten versuchte?