Diese Aussagen sind aber als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist nicht möglich, dass der Beschuldigte den Unfall nicht bemerkt hat: Die glaubwürdige Zeugin bekräftigte mehrmals, dass der Knall laut und nicht zu überhören gewesen war. Dies muss umso mehr gelten, als die Strasse zu dieser späten Abendstunde ruhig und nur die Verkehrsgeräusche vom F.________-Platz zu hören waren. In einer ruhigen Umgebung wirkt ein Knall noch lauter als wenn noch andere Geräusche vorhanden sind. Falls der Beschuldigte sehr laute Musik hörte, wäre es allenfalls möglich gewesen, dass er den Knall nicht gehört hätte. Die Zeugin D.___