_ bestätigt wurde. Diese gab anlässlich der Befragung auf Vorhalt ihrer Aussage, dass es laut geklepft habe, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgendes an (pag. 101 Z. 34 f.): «Ja, ich war vis à vis in einem Hüttchen und ich habe es gehört. Es war laut. Sonst war es ruhig. Ich hörte den Strassenverkehr vom F.________-Platz. Sonst war es ruhig». Der Beschuldigte sagte hingegen in sämtlichen Einvernahmen aus, er habe nicht gemerkt, dass er eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht habe. Diese Aussagen sind aber als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.