Die Feststellung der Vorinstanz, die Umstände sprächen für eine «gewisse Heftigkeit beim Zusammenprall» stehe im Widerspruch mit derjenigen, es habe sich um einen «Bagatellfall» gehandelt. Demgegenüber liess der Beschuldigte darauf hinweisen, dass die Vorinstanz ihm nicht unterstellt habe, den Unfall bemerkt zu haben, sondern lediglich, dass er den Zusammenprall «eigentlich hätte bemerken müssen». Die Einstufung durch die Vorinstanz als «alltäglichen Unfall mit geringem Sachschaden» sei nicht zu bean-