13.2. Hat der Beschuldigte den Unfall bemerkt? Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte die Kollision, aufgrund sämtlicher Umstände bemerkt haben müsste. Die Feststellung der Vorinstanz, die Umstände sprächen für eine «gewisse Heftigkeit beim Zusammenprall» stehe im Widerspruch mit derjenigen, es habe sich um einen «Bagatellfall» gehandelt.