Die Kammer geht damit davon aus, dass die Gangart und das Ausparkieren des Beschuldigten seltsam gewesen sind. Daraus aber Schlüsse ziehen zu wollen auf die mögliche Angetrunkenheit des Beschuldigten wäre verfehlt, zumal eine solche objektiv nicht nachgewiesen werden konnte und weitere konkrete Hinweise für die Angetrunkenheit fehlen.