Wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht, kann Gegenteiliges nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, zumal objektive Beweismittel hierzu völlig fehlen. Ebenfalls nicht erwiesen ist, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten am Unfallort einen Atemalkoholgeruch hätten feststellen können, da völlig im Dunkeln geblieben ist, wann der Beschuldigte sein Bier getrunken hatte. Bezüglich möglicher Angetrunkenheit ist auf die Aussagen der am Unfallort anwesenden Polizeibeamtin D.________ abzustellen; diese sind detailgetreu, wirklichkeitsnah und daher glaubhaft.