Der Gang des Beschuldigten sei auch nach seiner Auffassung (derjenigen von Rechtsanwalt B.________) speziell, auch ohne vorgängigen Genuss von Alkohol. Hätte die Polizeibeamtin eine Angetrunkenheit bemerkt, hätte sie diese in ihrem Rapport mit Sicherheit erwähnt. Der Beschuldigte räumte ein, im Verlaufe des Abends ein Bier getrunken zu haben. Wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht, kann Gegenteiliges nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, zumal objektive Beweismittel hierzu völlig fehlen.