_ hingegen machte namens des Beschuldigten geltend, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte an diesem Abend mehr als ein Bier getrunken habe. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass der Atem des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt noch nach Alkohol gerochen hätte. Die Polizeibeamtin habe im Übrigen gerade nicht gesagt, sie sei der Auffassung gewesen, der Beschuldigte sei angetrunken gewesen. Sie habe lediglich den Gang des Beschuldigten als seltsam beschrieben. Der Gang des Beschuldigten sei auch nach seiner Auffassung (derjenigen von Rechtsanwalt B.________) speziell, auch ohne vorgängigen Genuss von Alkohol.