5 Polizei aufgrund seines Atemgeruchs deshalb nicht entgangen. Die Polizeibeamtin D.________ habe denn auch ausgesagt, der Gang des Fahrzeuglenkers und das Ausparkieren seien etwas seltsam gewesen, sie wolle aber niemanden beschuldigten. Auf diese Aussagen sei abzustellen. Rechtsanwalt B.________ hingegen machte namens des Beschuldigten geltend, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte an diesem Abend mehr als ein Bier getrunken habe.