Dieser Schuldspruch ist vom Beschuldigten nicht angefochten worden. Dagegen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen sei (vgl. Ziff. 16 nachfolgend). 13. Oberinstanzlich ergänzte Feststellungen zum Sachverhalt 13.1. Angetrunkenheit des Beschuldigten? Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe selber angegeben, Alkohol konsumiert zu haben (angeblich aber nur ein Bier). Der Konsum von Alkohol durch den Beschuldigten wäre der herbeigerufenen