Er sei trotz des Versuchs der Polizeibeamtin, ihn mit Taschenlampe und Handzeichen anzuhalten, davon gefahren. Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Polizistin D.________, dem Schadensbild und den Aussagen des Schadensexperten zum Schluss, dass der Beschuldigte den Schaden verursacht und dies eigentlich hätte bemerken müssen (pag. 128). Folgerichtig sprach sie ihn der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall für schuldig. Dieser Schuldspruch ist vom Beschuldigten nicht angefochten worden.