Der zuständige Staatsanwalt hielt nach Einsprache des Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Juli 2015 mit folgender Ergänzung am Strafbefehl fest (pag. 53): «Dadurch entzog er sich gleichzeitig der Atemalkoholprobe, mit deren Anordnung er aufgrund des verursachten Unfalls, seiner unsicheren Fahrweise (mehrfaches hin- und her Manövrieren und Abstellen des Motors), seines vorgängigen Alkoholkonsums sowie der späten Abendstunde (ca. 22:30 Uhr) rechnen musste». Der so ergänzte Strafbefehl dient in diesem Verfahren als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 1 StPO).