11. Der Vorwurf Gemäss Strafbefehl vom 13. Februar 2015 wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen (pag. 40): «A.________ fuhr beim Wendemanöver mit dem hinteren rechten Kotflügel versehentlich in das parkierte Fahrzeug und beschädigte dieses. Obwohl er dies bemerkte, verliess er den Unfallort, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Dadurch entzog er sich gleichzeitig der Atemalkoholprobe, mit deren Anordnung er aufgrund des verursachten Unfalles sowie der späten Abendstunde (ca. 22:30 Uhr) rechnen musste».