10. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius). Die Kammer ist aber aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Das Urteil darf damit auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung