9. Die Kammer stellt aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als (1.) der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, a) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und b) des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, beides begangen am 17. Juli 2014 in C.________ und er (2.) zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage.