sowie (2.) er sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17. Juli 2014 in C.________ unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren.