8. In seiner Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. März 2016 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, (1.) es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als er schuldig gesprochen worden sei, a) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und b) des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, beides begangen am 17. Juli 2014 in C.________ sowie (2.)