3 II. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 17. Juli 2014, in C.________ und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen von Fr. 60.00, ausmachend total Fr. 1‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren;