5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 nahm die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 163 f.). 6. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 bzw. 18. Februar 2016 teilten die Parteien mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 167 f.). 7. In ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 7. März 2016 stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 174 ff.): «I.