3. In ihrer Berufungserklärung vom 18. Januar 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, (1.) A.________ sei wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen und (2.) A.________ sei zusätzlich zur Übertretungsbusse zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 60.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen (pag. 156 f.). 4. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt, noch die Anschlussberufung erklärt werde (pag. 161).