1. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. 2. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST)». 2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 meldete der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) die Berufung an (pag. 143).