1. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren 2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall; beides begangen am 17.07.2014 in C.________ und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs.1, 106 StGB; Art. 31 Abs.1 i.V.m. 90 Abs.1; 51 Abs. 3 i.V.m. 92 Abs. 1 SVG; Art. 426 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 1‘220.00.