Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 1 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf. bern @justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Weber Gerichtsschreiberin Werner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. Oktober 2015 ( ________ ) Erwägungen: I. Formelles 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland was folgt (pag. 113 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17.07.2014, in C.________. unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2000.00 (pauschal inkl. MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren 2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall; beides begangen am 17.07.2014 in C.________ und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs.1, 106 StGB; Art. 31 Abs.1 i.V.m. 90 Abs.1; 51 Abs. 3 i.V.m. 92 Abs. 1 SVG; Art. 426 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 1‘220.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 620.00. Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1100.00 Total CHF 1600.00 Die gesamten Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 300.00 Total CHF 420.00 2 III. Weiter wird verfügt: 1. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. 2. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST)». 2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 meldete der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) die Berufung an (pag. 143). 3. In ihrer Berufungserklärung vom 18. Januar 2016 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft, (1.) A.________ sei wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen und (2.) A.________ sei zusätzlich zur Übertretungsbusse zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 60.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen (pag. 156 f.). 4. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt, noch die Anschlussberufung erklärt werde (pag. 161). 5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 nahm die Verfahrensleitung der 2. Strafkam- mer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 163 f.). 6. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 bzw. 18. Februar 2016 teilten die Parteien mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 167 f.). 7. In ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 7. März 2016 stellte die General- staatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 174 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2015 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. schuldig gesprochen wurde: 1.1. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren; 1.2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, beides begangen am 17. Juli 2014 in C.________ und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel 2. verurteilt wurde zu einer Busse von Fr. 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage. 3 II. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 17. Juli 2014, in C.________ und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen von Fr. 60.00, ausmachend total Fr. 1‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren; 2. den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 12 lit. b VKD)». 8. In seiner Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung der Generalstaats- anwaltschaft vom 29. März 2016 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, (1.) es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als er schuldig gesprochen worden sei, a) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und b) des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, beides begangen am 17. Juli 2014 in C.________ sowie (2.) er sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17. Juli 2014 in C.________ unter Aufer- legung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Aus- richtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im oberin- stanzlichen Verfahren. 9. Die Kammer stellt aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als (1.) der Beschuldigte schuldig ge- sprochen wurde, a) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und b) des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, beides began- gen am 17. Juli 2014 in C.________ und er (2.) zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung auf vier Tage. Angefochten und zu überprüfen sind damit (1.) der Schuldspruch wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; (2.) die sich darauf beziehende Strafzumessung und (3.) die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 10. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts- mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius). Die Kammer ist aber aufgrund der Berufung der General- staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Das Urteil darf damit auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Der Vorwurf Gemäss Strafbefehl vom 13. Februar 2015 wird dem Beschuldigten folgendes vor- geworfen (pag. 40): «A.________ fuhr beim Wendemanöver mit dem hinteren rechten Kotflügel versehentlich in das par- kierte Fahrzeug und beschädigte dieses. Obwohl er dies bemerkte, verliess er den Unfallort, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Dadurch entzog er sich gleichzeitig der Atemalko- holprobe, mit deren Anordnung er aufgrund des verursachten Unfalles sowie der späten Abendstunde (ca. 22:30 Uhr) rechnen musste». Der zuständige Staatsanwalt hielt nach Einsprache des Beschuldigten mit Verfü- gung vom 15. Juli 2015 mit folgender Ergänzung am Strafbefehl fest (pag. 53): «Dadurch entzog er sich gleichzeitig der Atemalkoholprobe, mit deren Anordnung er aufgrund des verursachten Unfalls, seiner unsicheren Fahrweise (mehrfaches hin- und her Manövrieren und Abstel- len des Motors), seines vorgängigen Alkoholkonsums sowie der späten Abendstunde (ca. 22:30 Uhr) rechnen musste». Der so ergänzte Strafbefehl dient in diesem Verfahren als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 1 StPO). 12. Die vorinstanzlichen Erwägungen Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Oktober 2015 beobach- tete die Polizeibeamtin D.________ als Angehörige des Botschaftsschutzes der unmittelbar neben dem Tatort befindlichen Botschaft, wie der Lenker des Perso- nenwagens mit dem Kennzeichen ________ nach mehreren Versuchen aus einer Parklücke hinausgefahren sei. Dazu habe er das Fahrzeug wenden wollen und beim raschen Rückwärtsfahren den hinteren Kotflügel des vor ihm parkierten Fahr- zeugs beschädigt. Er sei trotz des Versuchs der Polizeibeamtin, ihn mit Taschen- lampe und Handzeichen anzuhalten, davon gefahren. Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Polizistin D.________, dem Schadensbild und den Aussagen des Schadensexperten zum Schluss, dass der Beschuldigte den Schaden verursacht und dies eigentlich hätte bemerken müssen (pag. 128). Folgerichtig sprach sie ihn der einfachen Verkehrs- regelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und des pflichtwidrigen Ver- haltens nach Unfall für schuldig. Dieser Schuldspruch ist vom Beschuldigten nicht angefochten worden. Dagegen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Be- schuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen sei (vgl. Ziff. 16 nachfolgend). 13. Oberinstanzlich ergänzte Feststellungen zum Sachverhalt 13.1. Angetrunkenheit des Beschuldigten? Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe selber angegeben, Alkohol konsumiert zu haben (angeblich aber nur ein Bier). Der Konsum von Alkohol durch den Beschuldigten wäre der herbeigerufenen 5 Polizei aufgrund seines Atemgeruchs deshalb nicht entgangen. Die Polizeibeamtin D.________ habe denn auch ausgesagt, der Gang des Fahrzeuglenkers und das Ausparkieren seien etwas seltsam gewesen, sie wolle aber niemanden beschuldig- ten. Auf diese Aussagen sei abzustellen. Rechtsanwalt B.________ hingegen machte namens des Beschuldigten geltend, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte an diesem Abend mehr als ein Bier getrunken habe. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass der Atem des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt noch nach Alkohol gerochen hätte. Die Polizeibe- amtin habe im Übrigen gerade nicht gesagt, sie sei der Auffassung gewesen, der Beschuldigte sei angetrunken gewesen. Sie habe lediglich den Gang des Beschul- digten als seltsam beschrieben. Der Gang des Beschuldigten sei auch nach seiner Auffassung (derjenigen von Rechtsanwalt B.________) speziell, auch ohne vor- gängigen Genuss von Alkohol. Hätte die Polizeibeamtin eine Angetrunkenheit be- merkt, hätte sie diese in ihrem Rapport mit Sicherheit erwähnt. Der Beschuldigte räumte ein, im Verlaufe des Abends ein Bier getrunken zu haben. Wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht, kann Gegenteiliges nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, zumal objektive Beweismittel hierzu völlig fehlen. Ebenfalls nicht erwiesen ist, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten am Unfallort einen Atemalkoholgeruch hätten feststellen können, da völlig im Dunkeln geblieben ist, wann der Beschuldigte sein Bier getrunken hatte. Bezüglich möglicher Angetrunkenheit ist auf die Aussagen der am Unfallort anwe- senden Polizeibeamtin D.________ abzustellen; diese sind detailgetreu, wirklich- keitsnah und daher glaubhaft. Sie sagte am 16. Juni 2015 bei der Staatsanwalt- schaft auf Frage, ob ihr aufgefallen wäre, dass die Person angetrunken gewesen sei, das Folgende aus (pag. 32 Z. 65 ff.): «Ich möchte da niemanden beschuldigen, darum habe ich darüber auch nichts im Bericht geschrieben. Ich fand einfach die Gangart und das Ausparkieren etwas seltsam. Ich will aber niemanden beschuldi- gen». Die Kammer geht damit davon aus, dass die Gangart und das Ausparkieren des Beschuldigten seltsam gewesen sind. Daraus aber Schlüsse ziehen zu wollen auf die mögliche Angetrunkenheit des Beschuldigten wäre verfehlt, zumal eine solche objektiv nicht nachgewiesen werden konnte und weitere konkrete Hinweise für die Angetrunkenheit fehlen. 13.2. Hat der Beschuldigte den Unfall bemerkt? Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte die Kollision, aufgrund sämtlicher Umstände bemerkt haben müsste. Die Feststellung der Vorinstanz, die Umstände sprächen für eine «gewisse Heftigkeit beim Zusammenprall» stehe im Widerspruch mit derjenigen, es habe sich um einen «Bagatellfall» gehandelt. Demgegenüber liess der Beschuldigte darauf hinweisen, dass die Vorinstanz ihm nicht unterstellt habe, den Unfall bemerkt zu haben, sondern lediglich, dass er den Zusammenprall «eigentlich hätte bemerken müssen». Die Einstufung durch die Vorinstanz als «alltäglichen Unfall mit geringem Sachschaden» sei nicht zu bean- 6 standen, diese stütze sich auf das Schadenbild und die Aussagen des Experten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Kammer hat zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kollision bemerkt hat bzw. bemerken musste. D.________ sagte anlässlich der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft zum Lärm, der durch die Kollision verursacht worden war, folgendes aus (pag. 31 Z. 53 ff.): «Es hat richtig laut geklepft. Dann fuhr er ganz schnell da- von. Also schneller als die bisherigen Versuche aus der Parklücke zu kommen. Rein vom Geräusch her konnte man es von mir aus gesehen nicht überhören». Die Zeugin gab zudem an, sie habe keine laute Musik, die aus dem Fahrzeug gekom- men wäre, gehört (pag. 31 Z. 58). Das durch die Kollision verursachte Geräusch erwähnte sie auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie sagte nämlich, dass der Beschuldigte vom Lärm her hätte bemerken müssen, dass er in ein anderes Fahrzeug gefahren sei (pag. 102 Z. 20). Zum Unfallzeitpunkt war es in der E.________-Strasse ruhig, was durch die Poli- zeibeamtin D.________ bestätigt wurde. Diese gab anlässlich der Befragung auf Vorhalt ihrer Aussage, dass es laut geklepft habe, an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung folgendes an (pag. 101 Z. 34 f.): «Ja, ich war vis à vis in einem Hütt- chen und ich habe es gehört. Es war laut. Sonst war es ruhig. Ich hörte den Stras- senverkehr vom F.________-Platz. Sonst war es ruhig». Der Beschuldigte sagte hingegen in sämtlichen Einvernahmen aus, er habe nicht gemerkt, dass er eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht habe. Die- se Aussagen sind aber als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist nicht mög- lich, dass der Beschuldigte den Unfall nicht bemerkt hat: Die glaubwürdige Zeugin bekräftigte mehrmals, dass der Knall laut und nicht zu überhören gewesen war. Dies muss umso mehr gelten, als die Strasse zu dieser späten Abendstunde ruhig und nur die Verkehrsgeräusche vom F.________-Platz zu hören waren. In einer ruhigen Umgebung wirkt ein Knall noch lauter als wenn noch andere Geräusche vorhanden sind. Falls der Beschuldigte sehr laute Musik hörte, wäre es allenfalls möglich gewesen, dass er den Knall nicht gehört hätte. Die Zeugin D.________ konnte jedoch keine laute Musik aus dem Fahrzeug des Beschuldigten wahrneh- men. Es ist anzunehmen, dass sie diese angesichts der sehr ruhigen Umgebung gehört hätte. Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass es dem Beschuldigten hätte auf- fallen sollen, dass beim Rückwärtsfahren plötzlich Widerstand vorhanden war. Aus diesen Gründen schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem parkierten Fahrzeug bemerkt hat und trotzdem, ohne anzuhalten und sich darum zu kümmern, nach Hause fuhr. 13.3. Sah der Beschuldigte die Zeugin D.________, die ihn aufzuhalten versuchte? Die Kammer hält es für äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigten die Po- lizistin und das Licht der Taschenlampe aufgrund der beleuchteten Strassenver- hältnisse und der unmittelbaren Nähe der Polizistin beim Wegfahren nicht gesehen hat. Die Polizistin D.________ sagte nämlich aus, dass der Beschuldigte eventuell ihr Handzeichen wegen dem auf ihn gerichteten Lampenstrahl und der dadurch er- folgten Blendung nicht gesehen habe. Sie ging aber davon aus, dass der Beschul- 7 digte wenn nicht das Handzeichen, so doch sie und die Lampe gesehen haben musste (vgl. pag. 30 Z. 16 bis 18; pag. 31 Z. 46 f.). 14. Entscheidrelevanter Sachverhalt Im Übrigen sind die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Damit ist von folgendem entscheidrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte verbrachte den Abend des 17. Juli 2014 in C.________ und trank ein Bier. Um ca. 22:30 Uhr kehrte er zu seinem an der E.________-Strasse par- kierten Fahrzeug zurück. Die dort anwesende Polizeibeamtin D.________ beob- achtete seine Rückkehr. Sein Gang zum Auto war «seltsam», für sie auffällig, ohne dass sie dies näher beschrieb. Der Beschuldigte stieg in sein Auto und startete den Motor. Beim Hinausfahren aus der Parklücke musste er vier bis fünf Mal vor- und zurückfahren, dabei starb mindestens einmal der Motor des Fahrzeugs ab. Da der Beschuldigte in einer seiner Parkrichtung entgegen gesetzten Weise wegfahren wollte, musste er sein Fahrzeug wenden. Beim letzten Zurücksetzen touchierte er dabei mit seinem linken hinteren Kotflügel das Heck eines dort ebenfalls parkierten Fahrzeugs, so dass die in der Nähe weilende Zeugin D.________ einen lauten Knall hörte. Der Beschuldigte bemerkte die Kollision. Es entstanden Kratzer am Heck des abgestellten Fahrzeugs. Ob die Kratzer an der Felge ebenfalls von die- sem Unfall stammen, ist nicht erwiesen. Nach dem Zusammenstoss beendete der Beschuldigte sein Wendemanöver und fuhr nach Hause, ohne die Polizeibeamtin, deren Rufen sowie den Lichtstrahl der von ihr auf ihn gerichteten Lampe zu beach- ten, wobei er mindestens den Lichtstrahl der Lampe wahrnehmen musste. III. Rechtliche Würdigung 15. Die vorinstanzlichen Erwägungen Die Vorinstanz erwog, wer als Fahrzeugführer die ihm obliegende Pflicht zur sofor- tigen Meldung eines Unfalls mit Sachschaden an die Polizei (gemäss Art. 51 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) vorsätzlich verletze und die Po- lizei im Falle der Meldung bei objektiver Betrachtung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG (Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit). Zu diesen Umständen gehörten der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) sowie der Zustand und das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis hin zum Zeitpunkt, in dem die Meldung hätte erfolgen müssen. Der Tatbestand könne nur vorsätzlich erfüllt wer- den: Der Fahrzeuglenker müsse sowohl die Meldepflicht wie die die hohe Wahr- scheinlichkeit einer Blutprobe begründenden Tatsachen gekannt haben. Es sei entscheidend, ob angesichts der konkreten Umstände des Falles sehr wahrschein- lich eine Blutprobe angeordnet worden wäre und der Beschuldigte diese Umstände erkannt habe. 8 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei objektiver Betrachtung verneint werden müsse: Die Art des Unfalls habe keine Anhaltspunkte für eine Trunkenheit geliefert; es handle sich vielmehr um einen alltäglichen Unfall mit geringem Sachschaden, der jedem passieren könne. Auch die Unfallzeit lasse nicht zwingend auf eine Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schliessen. Es habe im Übrigen keine äusseren Anzeichen gegeben, die auf übermässigen Alkoholgenuss schliessen lassen würden, D.________ habe zwar beschrieben, der Gang des Beschuldigten sei seltsam gewesen, habe aber keine Rückschlüsse auf eine Angetrunkenheit ge- zogen. Der objektive Tatbestand sei damit nicht erfüllt. Vorsatz liege ebenfalls nicht vor, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei. 16. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, aus den Umständen (Konsumation von Alkohol [vom Beschuldigten zugestanden], Unfallzeitpunkt zu später Nacht- stunde, mehrmalige Versuche des Ausparkierens, mindestens einmaliges Abster- ben des Motors, Touchieren des parkierten Fahrzeugs beim «raschen Rückwärts- fahren» [gemäss Aussage der Zeugin D.________], schnelles Davonfahren nach dem Unfall [gemäss Aussage der Zeugin D.________]) könne vernünftigerweise nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich der Unannehmlichkeiten, wel- che mit dem Beizug der Polizei verbunden gewesen wären, bewusst gewesen sei und deshalb den Unfallort schnellstmöglich verlassen habe. Spätestens aufgrund der Aussage von D.________ hätten die an den Unfallort ausgerückten Polizeibe- amten eine Atemalkoholprobe angeordnet bzw. sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst gesehen, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des Atemge- ruchs durchgeführt worden wäre. Allein aus der Tatsache, dass es sich lediglich um einen Parkschaden, mithin um einen Bagatellunfall, gehandelt habe, habe der Beschuldigte nicht schliessen kön- nen, die Polizei werde keine Atemalkoholprobe durchführen. Die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich um einen fahrlässig verursachten Bagatellunfall stehe mit derjenigen in Widerspruch, dass die Umstände für eine «gewisse Heftigkeit beim Zusammenprall» sprächen. Der von der Vorinstanz herangezogene BGE 106 IV 396 sei schliesslich nicht ein- schlägig. In diesem Fall hätten nämlich keine besonderen Gründe für einen, die genauere Abklärung nahelegenden Verdacht der Angetrunkenheit bestanden. Schliesslich lasse sich auch aus BGE 120 IV 73 nichts zugunsten des Beschuldig- ten ableiten. Der Beschuldigte habe sich der die hohe Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe be- gründenden Tatsachen bewusst gewesen sein müssen. Seine Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung könne folglich vernünftigerweise einzig als Inkaufnahme der Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet wer- den. 9 17. Die Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte liess demgegenüber ausführen, es stelle sich die Frage, ob die Polizei im Falle der Meldung bei objektiver Betrachtung sämtlicher Umstände (Un- fall, Zustand und Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) mit ho- her Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit an- geordnet hätte. Der von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom 2. April 2009, Nr. 6B_716/2008 sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt ver- gleichbar, weil hier der Beschuldigte die Zeugin D.________ nicht bemerkt habe, dies im Gegensatz zum vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in welchem der Lenker die Zeugen erkannt habe und trotzdem weitergefahren sei. Zudem habe sich in casu der Unfall nicht mitten in der Nacht (um 03:00 Uhr), sondern am späte- ren Abend (ca. 22:30 Uhr) ereignet. Je später die Nachtstunde, desto eher sei der Beizug der Polizei erforderlich. Sowohl der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte BGE 105 IV 64 als auch BGE 120 IV 73 liessen sich in keiner Weise (Beschuldigter habe mehr Alkohol kon- sumiert, Zusammenprall mit einer Verkehrsinsel und einem Pfosten bzw. einem Gartenzaun, um 04:00 bzw. 03:00 Uhr morgens) mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. BGE 106 IV 693 sei insoweit einschlägig, als das Bundesgericht festgestellt habe, dass der Gesetzgeber die Verurteilung auf Fälle beschränkt habe, in denen nach den Umständen kein ernstlicher Zweifel daran bestehen könne, dass eine Blutpro- be angeordnet werde. Beim Beschuldigten habe es keine Zeichen von Angetrun- kenheit gegeben, schon gar nicht offensichtliche. In BGE 131 IV 36 seien der Unfall deutlich gravierender und der Sachschaden we- sentlich grösser gewesen als im vorliegenden Fall. Zudem habe die rückgerechne- te Blutalkoholkonzentration einen deutlich über dem Zulässigen liegenden Wert er- geben. Aufgrund der Umstände (Bagatellschaden, keine Angetrunkenheit, keine früheren gravierenden Widerhandlungen gegen das SVG) sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Polizei bei Meldung des Unfalls eine Blutprobe oder anderweitige Unter- suchungsmassnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit angeordnet hätte. Daher sei der Beschuldigte freizusprechen. 18. Die Erwägungen der Kammer 18.1. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersu- chung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt auch die Unterlassung der sofor- tigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG bzw. Art. 91a, «wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur 10 sofortigen Meldung verpflichtet und (2) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (3) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Mel- dung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte» (statt vieler: BGE 126 IV 53 E. 2a; ferner 131 IV 36 E. 2.2.1 und RIEDO in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 173 zu Art. 91a SVG). Vorausgesetzt ist also zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Un- falls verpflichtet gewesen wäre. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass für eine Unterlassung nur belangt werden kann, wer eine entsprechende Hand- lungspflicht verletzt (Art. 11 StGB). Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG selbst, sondern aus anderen Regelungen des Stras- senverkehrsrechts. Eine beliebige Meldepflicht ist dabei freilich nicht genügend. Seit BGE 125 IV 283 E. 3a wird vielmehr verlangt, dass die fragliche gesetzliche Meldepflicht gerade auch der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (RIEDO, a.a.O., N. 174 zu Art. 91a SVG). Im Falle von Art. 51 Abs. 3 SVG ist dieser Zweckzusammenhang nach Ansicht des Bundesgerichts gegeben: Nach einem Unfall mit reinem Sachschaden hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verstän- digen (RIEDO, a.a.O., N. 177 zu Art. 91a SVG und statt vieler: BGE 131 IV 36 E. 2.1.) Ob die Benachrichtigung der Polizei (2) möglich war, richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls. Massgebend ist, ob der Meldepflichtige in der konkreten Situation die Möglichkeit hatte, Meldung zu machen. Daran fehlt es selbstredend immer dann, wenn der Betroffene aufgrund der Unfallfolgen dazu gar nicht in der Lage ist. Von einer Unmöglichkeit der Meldung ist insgesamt nur dann auszuge- hen, wenn eine Meldung schlechterdings ausgeschlossen oder nur mit unzumutba- rem Aufwand möglich ist (RIEDO, a.a.O., N. 183 zu Art. 91a SVG). Die Anordnung einer Blutprobe war (3) dann sehr wahrscheinlich, wenn «bei objek- tiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu diesen Umständen gehören einerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und anderseits der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen» (BGE 131 IV36, E. 2.2.1 und RIEDO, a.a.O., N. 184 zu Art. 91a SVG). Es muss die Gesamtheit der konkreten Umstände untersucht werden. Bei der Be- urteilung des Unfalls kann eine ungewöhnliche Fahrweise (Fahren im Zickzack, mehrfache, erhebliche und inakzeptable Fahrfehler) Indiz für eine Angetrunkenheit sein. Das Verhalten des Fahrzeuglenkers fällt bei der Beurteilung ebenso ins Ge- wicht (Atemalkoholgeruch, gerötete Augen, unsicherer Gang), wie auch seine Akti- vitäten vor dem Unfall (Teilnahme an einem Fest, zugestandener Alkoholkonsum). Schliesslich können auch Vorstrafen berücksichtigt werden (zum Ganzen Bundes- gerichtsentscheid 6B_927/2014 vom 16. Januar 2015, E. 2.1.). 11 Umstände, bei welchen kein ernstlicher Zweifel besteht, dass die Polizei eine Blut- probe anordnet, können zum Beispiel auch ein schwerer Unfall oder offensichtliche Zeichen einer Angetrunkenheit sein (BGE 120 IV 693, E. 4b). Das Bundesgericht erachtete in folgenden Fällen die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit als gegeben: - Bundesgerichtsentscheid 6B_595/2009 vom 19. November 2009, E. 4: Infolge unvorsichtigen Zurücksetzens kollidierte X. beim Ausparkieren mit dem dahin- ter parkierten Personenwagen von A. Diese und ihre Tochter B., welche sich zusammen mit einer Nachbarin in unmittelbarer Nähe aufhielten, versuchten X. auf die Kollision aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer fuhr vorwärts aus der Parklücke hinaus und anschliessend nach Hause; - Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2008 vom 2. April 2009, E. 2.4.: Aufgrund einer Fehlmanipulation fuhr Y. nachts um 03.00 Uhr sein Fahrzeug, das im Parkhaus abgestellt war, zunächst vorwärts in einen parkierten Mercedes und verursachte so einen Sachschaden (Lackabrieb). In der Folge setzte er rück- wärts aus dem Parkfeld und touchierte dabei ein anderes Fahrzeug. Ohne an- zuhalten und ohne Benachrichtigung der Geschädigten oder der Polizei ent- fernte er sich von der Unfallstelle; - BGE 120 IV 73, E. 2: M. kam nachts von der 6 m breiten Fahrbahn ab. Sein Wagen stiess mit einiger Wucht gegen einen hölzernen Gartenzaun, der auf einer Länge von ca. 5 m niedergedrückt und teilweise zerstört wurde; dabei wurden auch einige Büsche in Mitleidenschaft gezogen. Das Fahrzeug wurde insbesondere vorne rechts stark beschädigt; - BGE 105 IV 64, E. 2: B. stiess innerorts gegen eine Verkehrsinsel, kam ins Schleudern und prallte gegen einen mit einer Rotlichtkamera versehenen Pfos- ten, der umstürzte. Nach kurzem Halt fuhr er, ohne die Polizei zu benachrichti- gen, zu seiner Freundin; - BGE 103 IV 49, E: 1a: Beim Wegfahren aus einem Parkplatz stiess G. gegen ein auf der anderen Strassenseite abgestelltes Fahrzeug, das gegen ein weite- res geschoben wurde, wodurch erheblicher Sachschaden entstand. G. fuhr, obschon er den Zusammenstoss bemerkt hatte, ohne anzuhalten weg. Rund zwei Stunden später kehrte G. zum Unfallort zurück, um die Schadensangele- genheit in Ordnung zu bringen; Hingegen verneinte das Bundesgericht solche Umstände in folgendem Fall: - BGE 120 IV 396, E. 3 und 4b: Die Beschuldigte verursachte morgens um 05:00 Uhr einen relativ kleinen Sachschaden durch Unaufmerksamkeit. Trotz stundenlangen Aufenthalts an der Luzerner Strassenfasnacht und Konsums eines Rums vor Mitternacht musste sie nicht mit der Anordnung einer Blutpro- be rechnen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Allerdings genügt es, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt. Der subjektive Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnet und sich gleichzeitig bewusst ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer 12 allfälligen Massnahme entzieht oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er anderseits diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willens- moment). Das Verunmöglichen der Untersuchungsmassnahme muss aber nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters sein. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich durch ein Unterlassen der Un- fallmeldung zugleich nach Art. 91a SVG strafbar gemacht, bejaht die bundesge- richtliche Rechtsprechung den (Eventual-)Vorsatz nur dann, wenn «der Fahrzeug- lenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetz- lich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann» (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden (der eine Meldepflicht begründet hätte) nicht be- merkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Das gilt selbst dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (BGE 114 IV 148, E. 2b, zum Ganzen RIEDO, a.a.O., N. 234 f. zu Art. 91a SVG). 18.2. Subsumtion Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zur sofortigen Meldung an die Polizei verpflichtet war. Er verschuldete eine Kollision mit einem parkierten Fahrzeug. Gemäss Beweisergebnis bemerkte er diese, weshalb er gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG zur Meldung an die Polizei verpflichtet gewesen war, da er den Geschädigten nicht erreichen konnte bzw. nicht einmal versuchte, diesen zu erreichen. Eine sol- che Meldung erfolgte aber nicht. Die Benachrichtigung der Polizei wäre ohne weite- res möglich gewesen, Umstände, die dagegen sprechen könnten, sind keine er- sichtlich. Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist aber nur erfüllt, wenn die Po- lizei bei objektiver Betrachtung aller Umstände bei Meldung mit hoher Wahrschein- lichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Aus der objektiven Sicht der zufällig an- wesenden Polizeibeamtin sah die Situation so aus: Sie sah einen Mann mit einem «komischen» Gang zum Fahrzeug gehen. Anschliessend stellte sie fest, dass die- ser Mann beim Manövrieren aus dem seitlichen Parkfeld hinaus Mühe bekundete, das Gas zu dosieren, weshalb der Motor abstarb. Diese Tatsache wurde auch vom Beschuldigten so bestätigt. Die Zeugin hörte zudem, dass es beim Rückwärtsfah- ren einen lauten Knall von zusammenprallenden Fahrzeugen gab. Anschliessend fuhr der Lenker, ohne die Zeugin, die ihn mit einem Handzeichen und einer Ta- schenlampe aufzuhalten versuchte, zu beachten, relativ rasch davon. Der vorliegende Fall ist vom Unfallhergang her mit den beiden unter Ziff. 18.1. erst- genannten Bundesgerichtsentscheiden (6B_595/2009 vom 19. November 2009 und 6B_716/2008 vom 2. April 2009) ohne weiteres vergleichbar: Auch in diesen Fällen ereignete sich die Kollision beim Ausparkieren und es entstand im einen Fall ebenfalls «nur» ein Lackschaden, mithin ein verhältnismässig geringer Sachscha- den. 13 All diese Tatsachen und der Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigen offensichtlich, dass vorliegend eine Blutprobe angeordnet worden wäre. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In BGE 120 IV 73, BGE 105 IV 64 sowie BGE 103 IV 49 hingegen präsentierten sich die Umstände anders, die dort verursachten Unfälle waren sogar um einiges gravierender als die Kollision im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte muss überdies vorsätzlich gehandelt haben: Es muss nachge- wiesen sein, dass er von dieser hohen Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe wusste. Sein Fahrmanöver war – im Lichte der Tatsache, dass er seit rund 40 Jahren über einen Führerausweis verfügt – auffällig: Mindestens einmal starb der Motor ab und der Beschuldigte musste mehrfach hin- und her fahren. Da- bei schätzte er die Distanz beim Rückwärtsfahren falsch ein, was zu einem Unfall mit Sachschaden (relativ heftiger Aufprall mit lautem Knall) führte. Diesen hörte und bemerkte er, auch wenn er zum Fahren Radio gehört haben sollte, was aber nicht nachgewiesen ist. Die Polizeibeamtin konnte nämlich zumindest keine laute Musik aus dem Fahrzeuginneren hören, dies trotz guten Hörbedingungen (zu dieser späten Abendstunde lag die E.________-Strasse ruhig da). Zudem musste der Be- schuldigte zumindest den Strahl der von D.________ auf ihn gerichteten Taschen- lampe bemerkt haben. Weiter weilte der Beschuldigte vor dem Unfall in der Stadt C.________ und kon- sumierte nach eigenen Angaben Alkohol. Sein Wegfahren erfolgte in einer typi- schen Zeit, nämlich wenn die Leute werktags, insbesondere am Donnerstag, vom Biertrinken gegen Wirtschaftsschluss bzw. rund 1.5 Stunden nach Schluss des Abendverkaufs nach Hause fahren wollen (Donnerstag abends um ca. 22:30 Uhr). Polizeikontrollen sind gerade zu dieser Zeit mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu er- warten. Aus diesen Tatsachen schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte um die hohe Wahrscheinlichkeit einer Polizeikontrolle wusste. Ebenfalls ist die Frage zu bejahen, ob er sich auch der Meldepflicht bewusst gewesen war: Der Beschuldigte hörte nämlich den lauten Knall und wusste damit vom verursachten Unfall und der daraus fliessenden Meldepflicht an die Polizei, zumal der Geschädigte nicht vor Ort zu finden war. Dass er den Unfall nicht meldete, lässt sich nur damit erklären, dass er der Polizei aus dem Weg gehen und damit die Anordnung der Blutprobe vermei- den wollte. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass er so die zu erwartende Ab- klärung seiner Fahrunfähigkeit vereiteln würde. Die Kammer bejaht damit den Eventualvorsatz. Der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt, weshalb der Beschul- digte schuldig zu erklären ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. 14 IV. Strafzumessung 19. Allgemeines Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu un- terscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu be- gründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde rechtskräftig schuldig erklärt wegen einfacher Verkehrsre- gelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG) und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Ziff. 1 SVG). Bei beiden Straftat- beständen handelt es sich – im Gegensatz zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – um Übertretungen, weshalb die Anwendung von Art. 49 StGB nicht in Betracht fällt, da die Taten mit unter- schiedlichen Strafen bedroht sind (einerseits Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und andererseits Busse). 20. Strafrahmen und Referenzstrafe Die Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht damit von einem Tagessatz Gelds- trafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motorfahrzeug mit Ba- gatellunfall wie Parkschaden eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor. Im Falle eines bedingten Vollzugs einer Geldstrafe ist zudem eine Verbindungsbusse von mindes- tens CHF 800.00 zu sprechen. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, diese dienen lediglich als Anhaltspunkt. Die Richtlinien beinhalten eine nor- mierte Strafzumessung für Massendelikte, welche in der Regel von den vorliegen- den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Insofern dienen die Richtlinien der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen und somit auch der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. 15 21. Tatkomponenten Das Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht. Er verursachte beim Hinaus- manövrieren aus einem Parkplatz nur einen Sachschaden von CHF 2‘000.00. Dafür erscheint der Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. 22. Täterkomponenten Mit Ausnahme des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren beurteilte die Vorinstanz die Täterkomponenten ausführlich und in jeder Hinsicht korrekt, auf die- se Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen (pag. 139 f.). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt, was von ihm aber erwartet werden durfte. Die Kammer gelangte beweismässig zum Schluss, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte, weshalb den dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht geglaubt werden kann (namentlich, er habe den Unfall nicht bemerkt, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist). Dies wirkt sich jedoch nicht negativ aus, da sich der Beschuldigte nicht selbst belasten muss. Insgesamt sind die Täterkomponenten damit neutral zu gewichten. 23. Strafmass und Strafart Die tat- und schuldangemessene Strafe ist damit auf 15 Strafeinheiten festzuset- zen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei alternativ zur Verfügung stehen- den Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönli- che Freiheit des Beschuldigten eingreift. Die Geldstrafe wiegt dabei prinzipiell we- niger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249 E. 3.1.). Somit sind die 15 Strafeinheiten als Geldstrafe auszufällen. 24. Höhe des Tagessatzes Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3‘191.00 (Rente der Pensionskasse von CHF 1‘387.00 [pag. 189] und AHV-Rente von CHF 1‘804.00 [pag. 190]) und einem Abzug von 30% des Nettoeinkommens für die Steuern und die Krankenkasse resultiert ein Tagessatz von CHF 70.00. Dieser ist angemessen. 25. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung muss das Gericht al- le nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände berücksichti- gen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, N. 38 zu Art. 42 StGB). Die Frage, ob eine unbedingte Sanktion nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter 16 aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzu- beziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 46 zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte wird erstmals für ein Vergehen belangt. Die Kammer geht praxis- gemäss von einer günstigen Prognose aus und ist der Ansicht, dass die ausge- sprochene Sanktion genügend Warnwirkung darstellt, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Damit wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. 26. Verbindungsbusse und konkrete bedingte Geldstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann die bedingte Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung „darf die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen“ (vgl. dazu BGE 134 IV 1, E. 4.5.1; BGE 134 IV 60, E. 7.3; BGE 134 IV 97, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch höchstens ein Fünftel (20%) der angemessenen Strafe als Denkzettelbusse ausgesprochen werden (vgl. dazu BGE 135 IV 188). Damit sind grundsätzlich maximal 3 Strafeinheiten (von 15 Strafeinheiten) als Verbindungsbusse auszufällen. Im Falle eines einfachen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ist gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 21) eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 auszusprechen. Daher erscheint vorliegend angemessen, die Verbindungsbusse ebenfalls auf CHF 300.00 festzusetzen. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00 (statt CHF 70.00, was der Tagessatzhöhe entsprechen würde) aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung beträgt damit 3 Tage. Nach Abzug der Verbindungsbusse verbleibt eine bedingte Geldstrafe von 12 Ta- gessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 840.00. V. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘020.00 sind demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist voll- umfänglich unterlegen (er verlangte oberinstanzlich einen Freispruch), weshalb er sämtliche oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen hat. 17 28. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 429 StPO e contrario). 18 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfah- ren, begangen am 17. Juli 2014 in C.________; 1.2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, begangen am 17. Juli 2014 in C.________; 2. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt und die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 17. Juli 2014, ca. 22:30 Uhr in C.________ und wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 StGB; 31 Abs. 1 i.V.m. 90 Abs. 1, 51 Abs. 3 i.V.m. 92 Abs. 1 und 91a Abs. 1 SVG; 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 840.00. Der Vollzug der Gelstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘020.00. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. 19 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 19. Oktober 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Oktober 2016) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Werner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20