und in Anwendung von Art. 12 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133 StGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 502 Tagen (13.02.2015 – 28.06.2016). Es wird festgestellt, dass sich C.________ seit dem 28.06.2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 21‘489.35; 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘500.00. IV.