1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 59 Tagen (15.12.2014 – 11.02.2015). 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘733.40; 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘500.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung an E.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V.