3. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 12. Dezember 2014 in N.________ durch dem Konsum dienende Widerhandlungen und Konsum von Marihuana und unregelmässig Kokain; wofür er in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB sowie Art. 19a BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 3 Tagen. b. weiter verfügt wurde: Der beschlagnahmte Störsender wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: