17 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungs-dienstlicher Daten). 22. Weitere rechtskräftige Verfügungen Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Verfügungen in Buchstabe C. / Ziffer 1. und 2. rechtskräftig, weshalb nicht mehr darüber verfügt wird (pag. 1118). 78 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________