auf CHF 8‘294.75 festgesetzt. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8‘294.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- 77 schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘415.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen