19.2 C.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 12. Januar 2016 (pag. 1102 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 1228, S. 99 der Urteilsbegründung). C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21‘739.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.__